Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem § 364 c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in § 57 JN und § 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden.
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