RS0033210 – OGH Rechtssatz
Die Aufzählung des § 1487 ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.