Wohl stellt der Wohnort (gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt) der Betroffenen im allgemeinen schon wegen der Zuständigkeitsbestimmung des § 109 Abs 1 JN einen wichtigen Grund dafür dar, die zufolge eines vorher anderen Aufenthaltes begründete Zuständigkeit zur Weiterführung eines Sachwalterschaftsverfahrens auf das Gericht des nunmehrigen Aufenthaltes zu übertragen. Dem können im Einzelfall allerdings gewichtige Gründe der Verfahrensökonomie entgegenstehen.
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