JudikaturOGH

RS0003266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1992

Auch eine formlose Verteilung nach § 214 Abs 2 EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde.

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