JudikaturOGH

RS0045065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2006

§ 595 ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.

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