JudikaturOGH

RS0076596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1992

Nach § 7 Abs 2 UrhG sind vom Bundesamt für Eichwesen und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke keine freien Werke. Damit wollte der Gesetzgeber gewiß nicht - im Gegensatz zu § 10 Abs 1 UrhG - zum Ausdruck bringen, daß das genannte Bundesamt (bzw der Rechtsträger) Urheber der Landkartenwerke sei; über die Frage der Verwertungsrechte wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgesprochen. Wohl aber läßt sich der Bestimmung tatsächlich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß das Arbeitsergebnis der Bediensteten des Amtes diesem Amt zuzuordnen sei - eine Auffassung, die sich mit dem Grundsatz deckt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zukommt. Ein privatrechtlicher, aus dem Wesen des Dienstverhältnisses abzuleitender Anspruch auf ein solches Arbeitsergebnis liegt aber darin nicht.

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