RS0072025 – OGH Rechtssatz
Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden.