RS0071390 – OGH Rechtssatz
Die Nichtigkeit ist nur dann offenbar zu verneinen, wenn die Haltlosigkeit des Nichtigkeitseinwandes - in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht - klar auf der Hand liegt, so daß dies auch vom Gericht ohne weiteres als Vorfrage selbständig beurteilt werden kann. Der Auffassung, ein solcher Fall liege schon dann vor, wenn die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit bereits Gegenstand des Eintragungsverfahrens gewesen und dort verneint wurde, steht schon der Umstand entgegen, daß ein Anfechtungsverfahren gemäß §§ 112 ff PatG in jedem Fall eine bereits erfolgte Patenterteilung voraussetzt.