Die vom Kartellgesetz mit der Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit betrauten Organe bilden nicht bloß (Sondergerichte) Gerichte des Privatrechts, sondern sind auch in verfassungskonformer Weise zusammengesetzt. Auch die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind mit allen Merkmalen der richterlichen Weisungsfreiheit und deren Garantien, der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit, ausgestattet, die die Art 83 ff B-VG als Eigenschaften eines Richters voraussetzen. Bloß die Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate (Art 86 Abs 1 zweiter Halbsatz B-VG) fehlt; dies muß jedoch der einfache Gesetzgeber nicht für alle Richter vorsehen (VfSlg 8524/1979).
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