Die Rechtsmittelbeschränkung blieb durch die WGN 1989 und durch das RRAG unberührt. § 14 AußStrG ist daher auf solche Beschlüsse nicht anwendbar. Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für in solchen Rekursverfahren ergangene Ordungsstrafbeschlüsse. Sie verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 des Protokolles Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte.
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