Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem § 277 Abs 2 StGB noch nicht her.
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