JudikaturOGH

RS0059233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1992

Die Gebühr für Mühewaltung ist in erster Linie nach den im Gebührenanspruchsgesetz aufgestellten Tarifen, nur subsidiär nach der allgemeinen Bestimmung des § 34 Abs 2 GebAG zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung nach der zuletzt genannten Vorschrift hat nur dort zu erfolgen, wo der Sachverständige Leistungen erbringt, die in den Tarifen nicht geregelt sind und auf die die Tarife auch nicht sinngemäß anzuwenden sind. Nur in diesen Fällen ist eines der maßgeblichen Kriterien die für die Gutachtenserstattung aufgewendete Zeit.

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