RS0059226 – OGH Rechtssatz
§ 34 Abs2 GebAG 1975 sieht keineswegs vor, daß unter gewissen Voraussetzungen die Gebühr in der vollen Höhe der sonst üblichen Einkünfte des Sachverständigen zu bestimmen ist, sondern nur daß die Bestimmung in dieser Höhe zulässig sein kann.