RS0085936 – OGH Rechtssatz
Die Nichterledigung eines gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Klagebegehren eingeschlossenen Eventualfeststellungsbegehrens muß im Rechtsmittel gerügt werden. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß über das Eventualbegehren in höherer Instanz von Amts wegen entschieden werden müßte, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze; der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen.