RS0095037 – OGH Rechtssatz
Eine Vergewaltigung ist zwar erst vollendet, sobald die Nötigung erfolgreich ist, das Tatopfer also den Beischlaf oder die Vornahme einer anderen geschlechtlichen Handlung zu dulden beginnt, die Tat ist jedoch bereits mit dem Beginn des Einsatzes der tatbestandlichen Nötigungsmittel versucht.