Ein wichtiger Grund für die Delegierung kann (wie hier) darin liegen, daß der Disziplinarrat - wenngleich auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht - weiteren, durch § 33 Abs 2 DSt 1990 nicht mehr gedeckten Ausschließungsanträgen rechtskräftig Folge gegeben hat und bei gleicher Behandlung der offenen Anträge beschlußunfähig würde.
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