Bei der "entsprechenden Verwendung" muss auf seiten des Vertragsbediensteten die erforderliche Eignung oder wenigstens die Fähigkeit vorliegen, diese Eignung in absehbarer Zeit zu erwerben; auf seiten des Dienstgebers muss die Möglichkeit bestehen, wenn auch unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen, den Vertragsbediensteten auf andere Weise zu verwenden.
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