RS0082291 – OGH Rechtssatz
Nicht die Krankheit gibt dem Vertragsbediensteten den Anspruch auf Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe, sondern die ihm infolge der Krankheit allenfalls zugewiesene höherwertige Verwendung. Bei dieser Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Dienstnehmers liegt kein Verstoß gegen des Gleichbehandlungsgebot vor, sondern nur eine menschliche Selbstverständlichkeit und eine Folge der den Dienstgeber treffende Fürsorgepflicht.