RS0083505 – OGH Rechtssatz
§ 39 Abs 8 WGG ermöglicht in sehr weitgehendem Maß die rückwirkende Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen; dies gilt auch für Vorschriften über die Entgeltsberechnung sowie § 17 WGG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte also nicht in Entgeltsvereinbarungen eingegriffen werden, die der alten Rechtslage entsprachen und nur durch eine völlige Neukalkulation der finanzierungsabhängigen Kostenfaktoren dem neuen Recht hätten angepaßt werden können.