RS0083313 – OGH Rechtssatz
Vorschriften, wonach ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von seinen Mietern nicht mehr als das nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Lastenberechnung angemessene Entgelt verlangen durfte, existierten vor 1979 lediglich für Wohnungen (§ 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mir § 11 Abs 3 WGV); für Geschäftsräumlichkeiten galten keine Zinsbildungsbestimmungen. Eine vom Gesetzgeber gewollte rückwirkende Änderung von Verträgen, die eine gemeinnützige Bauvereinigung ohne Bindung an Preisbildungsvorschriften, also unter rein betriebswirtschaftlich kalkulierten Bedingungen abgeschlossen hat, wie dies vor Inkrafttreten des WGG 1979 bei der Überlassung von Geschäftsräumen möglich war, ist nicht anzunehmen.