RS0011614 – OGH Rechtssatz
Steht einer bestimmten Personengruppe, nämlich den jeweiligen Eigentümern (und Benützern) eines am Nachbargrundstück errichteten Superädifikats, eine Dienstbarkeit zu, die an sich der Sache nach eine Grunddienstbarkeit ist, dann handelt es sich hiebei um eine zulässige unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB.