JudikaturOGH

RS0096396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1992

Die Reichweite des in § 15 StPO normierten Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des OLG, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen (vgl EvBl 1959/183, 1960/269; 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen.

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