RS0028019 – OGH Rechtssatz
Wurde vertraglich durch Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz einer bestimmten Niederlassung abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen die Prämie einer Gewinnbeteiligung im Sinne des § 14 Abs 1 AngG stark angenähert, hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen gemäß § 14 Abs 2 AngG nur die Einsicht in die Bücher.