RS0085336 – OGH Rechtssatz
Ist der auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) gemäß § 258 Abs 4 ASVG (vgl 10 Ob S 53/90 = SSV-NF 4/28 Ruhen des Unterhaltsanspruches wegen einer Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Gattin).