JudikaturOGH

RS0085336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2008

Ist der auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) gemäß § 258 Abs 4 ASVG (vgl 10 Ob S 53/90 = SSV-NF 4/28 Ruhen des Unterhaltsanspruches wegen einer Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Gattin).

Rückverweise