Die Genehmigung der Übereignung von Liegenschaften in Assanierungsgebieten kann sich nur auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien beziehen. Daß die "Übertragung des Eigentums" zu genehmigen ist, kann bei Würdigung des normativen Gehalts dieser besonderen Wortwahl nur bedeuten, daß der Gesetzgeber ein Rechtsgeschäft meint, das bereits in verbücherungsfähiger Form vorliegt, also etwa bei einem Kaufvertrag auch eine beglaubigt unterfertigte Aufsandungserklärung.
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