JudikaturOGH

RS0008721 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2004

Der zwingende Charakter einer Norm läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem § 5 ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. Der Gesetzeszweck, Spekulationsgeschäfte über Liegenschaft im Assanierungsgebiet zu unterbinden und den Erfolg der beabsichtigten Assanierungsmaßnahmen durch eine wirksame Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs sicherzustellen, gebietet keine Rückwirkung.

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