JudikaturOGH

RS0076203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2008

Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat.

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