JudikaturOGH

RS0031936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.

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