JudikaturOGH

RS0088399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1992

Die Anordnung und/oder der Vollzug der Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder eines Ausganges ist - ebenso wie die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit, jedoch aus anderen Gründen - nur bis zum Zeitpunkt der Entlassung (§ 148 StVG) möglich.

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