JudikaturOGH

RS0056308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2025

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen (AnwBl 1976,31); die Bestreitung einer von ihm übernommenen Verpflichtung bedeutet eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1989,620).

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