JudikaturOGH

RS0096235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1992

Für eine vom Angeklagten deswegen, weil er mit der Rechtsmittelausführung durch seinen Verteidiger nicht einverstanden sei, beantragte "neuerliche Fristsetzung zur Nichtigkeitseingabe und Berufungseingabe" ist nach dem Gesetz (§ 6 StPO) kein Raum, sodaß das Unterbleiben einer Beschlußfassung darüber durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden einer zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen indizierten sofortigen Rechtsmittelentscheidung nicht entgegensteht.

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