RS0096235 – OGH Rechtssatz
Für eine vom Angeklagten deswegen, weil er mit der Rechtsmittelausführung durch seinen Verteidiger nicht einverstanden sei, beantragte "neuerliche Fristsetzung zur Nichtigkeitseingabe und Berufungseingabe" ist nach dem Gesetz (§ 6 StPO) kein Raum, sodaß das Unterbleiben einer Beschlußfassung darüber durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden einer zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen indizierten sofortigen Rechtsmittelentscheidung nicht entgegensteht.