RS0083832 – OGH Rechtssatz
Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).