Die Fälle, daß der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat und daß er einen Teil seines Unterhaltsanspruches hereinbringen kann, beruhen zwar auf ähnlichen Wertungen, sind aber rechtlich nicht gleich, weil im ersten Fall der Beurteilung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ein verminderter Unterhaltsanspruch (im Sinne der obigen Ausführungen zu § 140 Abs 3 ABGB) zugrunde zu legen ist, während im zweiten Fall der Unterhaltsanspruch unverändert ist, aber (wegen regelmäßiger Teilleistungen) nur einer teilweisen Sicherung bedarf.
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