JudikaturOGH

RS0070028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1998

Die Stadt Wien ist berechtigt, die ihr als Liegenschaftseigentümerin (Rechtsträgerin der Privatwirtschaftsverwaltung) von ihren zur Abgabenbemessung vorgesehenen Organen (als Trägerin der Hoheitsverwaltung) vorgeschriebenen Abwassergebühren innerhalb der durch § 21 Abs 3 MRG normierten Frist wie jeder andere Liegenschaftseigentümer auch den Mietern gegenüber als Betriebskosten geltend zu machen.

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