Eine Vorverurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, der keine rücksichtslose Fahrweise zugrundeliegt, beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Straftaten (§ 201 Abs 2 und § 83 Abs 1 StGB), die auf Angriffslust und Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen zurückzuführen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden