Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG ist somit nicht anwendbar.
Rückverweise
…328/98p; 8 ObS 111/02k). Nach der Rechtsprechung normiert § 6 Abs 1 IESG eine materiell rechtliche Ausschlussfrist (RIS Justiz RS0077526). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für den Eintritt der Rechtsfolgen des Fristversäumnisses nicht auf die Motive an, die zur Fristversäumnis geführt haben. Auf…