Die Gewährung von freiwilligen Abfertigungen lediglich an Betriebsratsmitglieder, die in einem Verfahren nach § 121 ArbVG keine Einwände erheben, kann nicht als "betriebsüblich" im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 letzter Halbsatz IESG angesehen werden.
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