RS0081574 – OGH Rechtssatz
Die Überprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 3 VBG 1948 vorliegen, hat sich auf den vereinbarten Grund zu beschränken. Liegt dieser nicht vor, so ist es nicht möglich, einen anderen, nicht vereinbarten Grund zur Rechtfertigung der neuerlichen zeitlichen Beschränkung des Dienstverhältnisses heranzuziehen. Beide Fälle des § 38 Abs 3 VBG bestehen unabhängig voneinander und schließen einander aus. Der Auffassung, der Fall der vorübergehenden Verwendung sei im Verhältnis zur Vertretung ein minus, fehlt daher jede Berechtigung. (§ 48 ASGG).