JudikaturOGH

RS0012960 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Vom Wert der Schenkung ist bei Berechnung des durch Schenkungen erhöhten Pflichtteiles eine allenfalls zum Todeszeitpunkt bestandene Überschuldung des Nachlasses in Abzug zu bringen (Ablehnung von Kralik - Ehrenzweig, Erbrecht 3.Auflage 305).

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