RS0012960 – OGH Rechtssatz
Vom Wert der Schenkung ist bei Berechnung des durch Schenkungen erhöhten Pflichtteiles eine allenfalls zum Todeszeitpunkt bestandene Überschuldung des Nachlasses in Abzug zu bringen (Ablehnung von Kralik - Ehrenzweig, Erbrecht 3.Auflage 305).