Auch exekutive Pfandrechte, die nach dem Zeitpunkt der körperlichen Übergabe, jedoch vor Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers gegen den Verkäufer begründet wurden, sind von ihm zu vertreten. Solcherart zufolge Verzögerung der Verbücherung des Kaufvertrages begründete Zwangspfandrechte sind keine den Käufer betreffende "widrige Folge" im Sinne des § 1419 ABGB.
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