RS0007546 – OGH Rechtssatz
Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (§ 508a Abs 2 ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt und verbraucht (so schon 6 Ob 607/90).