RS0005493 – OGH Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag der Sicherheit muss befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig gemacht werden, wenn eine einstweilige Verfügung schon vor dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vollzogen wurde (SZ 42/125; SZ 52/48). Eines Ausspruches, dass auch die Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, bedarf es dagegen nicht.