Zu den "Beteiligten", denen § 93 Abs 5 GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt.
…rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation glaubhaft machen ( Wasserer in U. Torggler , GmbHG [2014] § 93 Rz 4 mwN; RS0114803 [T1]; vgl auch RS0060143 [T1]). Zur Antragstellung ist jede Person berechtigt, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (RS0114803) oder die ganz allgemein…
…und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben (RIS-Justiz RS0114803 [T1]). Zu den „Beteiligten“ werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt (RIS-Justiz RS0060143). Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0060143 [T2]). 5.3. Die Antragstellerin ist weder…
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