Die Regelung des § 7 Abs 4 BPG gilt nur für jene Beiträge, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Nur diese sind nach § 7 Abs 4 BPG unverfallbar. Ein Beitragsverfall ist gemäß § 7 Abs 4 BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht.
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