Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der besondere Bestandschutz nach § 12 MuttSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) geltend macht (§ 48 ASGG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden