JudikaturOGH

RS0037294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1992

Gegen eine gemäß §§ 85 Abs 1, 97 GOG in Verbindung mit § 220 Abs 1 ZPO in einem Strafverfahren durch das Oberlandesgericht verhängte Ordnungsstrafe steht ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (EvBl 1957/337).

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