Hat der Staatsanwalt gemäß dem § 49 Abs 1 StPO die gerichtliche Verfolgung (wenngleich konkludent und erst am Ende der Berufungsverhandlung) wieder übernommen, dürfen dem Privatbeteiligten der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden