Die Auffassung, gemischter Unterhalt (bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung) sei grundsätzlich unzulässig kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn durch die Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse in einem Maß und in einer Art gedeckt werden, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung eines vollständigen Unterhaltes nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedürfte (siehe EFSlg 28678).
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