RS0005530 – OGH Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisungsweg einzubringende eigene Forderung aufrechnen und sich den Betrag seiner Schuld an den Gegner als Tilgung der eigenen Forderung gutschreiben.