JudikaturOGH

RS0069617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Grundsätzlich ist auch die Zusammenlegung von Wohnungen dem § 9 MRG zu unterstellen und zu prüfen, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters vorliegen. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die beiden Wohnungen ein einheitliches Mietobjekt bilden, weil sich die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 MRG nur auf Veränderungen "des Mietgegenstandes" bezieht.

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